VERKAUFSBEDINGUNGEN DER DISPLAY DEVICES ELEKTRONIK AG
1. Vertragsgrundlage und Vertragsabschluß
1.1 Alle Angebote, Geschäftsabschlüsse und Lieferungen erfolgen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird, ausschließlich zu unseren nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufsbedingungen gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zustande. Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung bzw. Rechnung maßgebend
1.3 Unsere Angebote sind auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgebaut. Sie sind unverbindlich, ebenso Kostenvoranschläge, die nach bestem Wissen aufgestellt werden.
1.4 Die Unterlagen unserer Angebote, beispielsweise Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße, Funktionen, Programmabläufe und DIN-Normen, sowie sämtliche Prospektangaben und Angaben in sonstigen Druckschriften sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung ausdrücklich erfolgt ist.
1.5 Zu Änderungen, die die Funktionsfähigkeit unserer Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, sind wir jederzeit berechtigt, ohne daß dadurch der Vertragsgegenstand im übrigen berührt wird.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, in Euro ab unserem Auslieferungslager München, ohne Transport, Verpackung, Versicherung und ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Liegt der Nettowert der einzelnen Lieferung unter EUR 100.-- berechnen wir zusätzliche zu dem vereinbarten Entgelt für anteilige Bearbeitungskosten einen Kleinmengenzuschlag von EUR 20.-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2.3 Eine etwaige Rabattgewährung erfolgt nach Maßgabe unserer jeweiligen Rabattrichtlinien und unter Vorbehalt, daß der Besteller die dann genannten Untergrenzen erreicht.
2.4 Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung, im Falle eines vom Besteller verursachten Lieferverzuges zum Tag unserer Versandbereitschaft ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Gerät der Besteller in Verzug, werden Zinsen in Höhe von jährlich 2% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zur Zahlung an uns fällig, soweit nicht der Besteller einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist.
2.5 Übersteigt die Netto-Auftragssumme aller offenen Aufträge des Bestellers EUR 50.000.--, dann ist die Display Devices Elektronik AG berechtigt, 1/3 der Netto-Auftragssumme auf den 10. Tag nach Datum unserer Auftragsbestätigung vorzeitig fällig zu stellen.
2.6 Kommt der Besteller mit seinen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen oder mit seinen Verpflichtungen aus Ziff. 5(Verlängerter Eigentumsvorbehalt) ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird Antrag auf Eröffnung des Konkurs, Vergleichs-, Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt, dann werden sämtliche anderen evtl. Forderungen unsererseits aus den laufenden Geschäftsverbindungen zur Zahlung fällig, auch wenn Wechsel oder Scheck mit späterer Fälligkeit laufen.
2.7 Wir sind berechtigt, Teillieferungen aus einem Gesamtauftrag gesondert zu fakturieren
2.8 Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Bestellers ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
2.9 Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf die älteste Schuld zu verwenden. Hat der Besteller außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, werden eingehende Zahlungen unabhängig von einer anderweitigen Bestimmung durch den Besteller zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
2.10 Zahlungen gelten mit dem Tag als erfolgt, an dem wir über die Zahlung verfügen können (Gutschrift auf unserem Konto, Einlösen von Schecks). Werden Zahlungen über Dritte (z.B. Einkaufsgenossenschaften) bewirkt, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, tritt die Erfüllungswirkung erst in dem Zeitpunkt ein, in dem wir über die Zahlungen verfügen können.
3. Lieferung, Lieferzeit und Lieferpflicht
3.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind Lieferzeiten bzw. Liefertermine für uns unverbindlich. Sie verstehen sich ab Absendung der Auftragsbestätigung bzw. ab schriftlicher Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Sonderwünsche und setzen den rechtsseitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus.
3.2 Im Falle der schuldhaften Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen oder -termine, die nur im Falle einer jeden Zweifel ausschließenden ausdrücklichen Vereinbarung anzunehmen sind, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzt, verbunden mit der Ankündgung, daß er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktrete. Besteht der Liefergegenstand aus mehreren Einheiten, so beschränkt sich das Recht zum Rücktritt auf die Einheiten, die innerhalb der garantierten Lieferzeit und der Nachfrist nicht geliefert worden sind, sofern nicht die zur teilweise Erfüllung des Vertrages ohne Interesse für den Besteller ist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche jedoch nur nach Magabe von Ziffer 8
3.3 Wir müssen uns in jedem Fall, auch nach Bestätigung, Liefermöglichkeiten vorbehalten. Alle unvorhersehbaren und von uns unverschuldeten Ereignisse oder Hindernisse, die von unserem Willen nicht abhängig sind und die Lieferung oder deren Rechtzeitigkeit ganz oder teilweise unmöglich oder die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der von uns übernommenen Leistungen wesentlich verändern, insbesondere sofern von uns nicht verschuldet, der Ausfall von Lieferungen unserer Vorlieferanten, Betriebs- und Maschinenstörungen, Streik, Unruhen, Aussperrungen, Feuer, Unfälle bei uns oder unseren Lieferanten berechtigt uns, nach Mittteilung des Hindernisses an den Besteller die Lieferzeiten bzw. Lieferungen um die Dauer der Behinderung zu verlängern, ggf. auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Besteller hieraus irgendwelche Schadenersatzansprüche gegen uns erwachsen. Dauert die Verlängerung länger als 4 Wochen, dann steht dem Besteller das Recht zu, uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen, verbunden mit der Ankündigung, daß er nach deren Ablauf zurücktrete, zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Sobald und solange der Besteller mit seinen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen oder mit seinen Verpflichtungen aus Ziff. 5 (Verlängerter Eigentumsvorbehalt), sei es hinsichtlich dieses Vertrages oder hinsichtlich früherer Lieferungen, ganz oder teilweise in Rückstand gerät, wird der Lauf von Lieferfristen gehemmt und werden Liefertermine entsprechend verlängert.
3.5 Werden der Versand oder die Anlieferung aus Gründen, die im Risikobereich des Bestellers liegen, verzögert, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zuückzutreten oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und vom Besteller Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen vereinbarten und tatsächlich erzieltem Kaufpreis zuzüglich der für den Zweitkauf anfallenden Kosten zu verlangen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
3.6 Falls nachträgliche Feststellungen, z.B. negative Auskünfte von Banken oder Auskunfteien ergeben, daß sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers gegenüber den bei Vertragsabschluß vorausgesetzten Vermögensverhältnissen wesentlich verschlechtert haben, sind wir berechtigt, fällige noch nicht vollständig bezahlte Lieferungen zurückzuhalten und unter Fortfall des Zahlungszieles und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach Setzung angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten des Bestellers.
3.7 Teilieferungen sowie im handelsüblichen Umfang Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
4. Gefahrenübergang und Versand
Die Lieferungen erfolgen unversichert und für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn freie Lieferung vereinbart ist. Mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Auslieferungslagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, verzögert, so tritt der Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft ein.
5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und etwaiger Ansprüche auf Freistellung von auf Wunsch des Bestellers übernommenen Haftungsrisiken, die uns, aus welchem Rechtsgrund auch immer , gegen den Besteller zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen, nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen
5.2 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen, dann erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Ware zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der anderen verabeiteten Gegenstände. Für den Fall, daß unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden wird, wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers anteilmäßig im Verhältnis des Fakturenwerts unserer Waren zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der Hauptsache auf uns übergeht. Ware an der uns Eigentum oder Miteigentum zusteht wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
5.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, seine Zahlungen nicht eingestellt hat und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenzverfahrens gestellt ist. Verpfändung, Sicherungsübereignungen oder anderweitige Überlassungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderungen aus unerlaubter Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, Forderungen aus einer Verwertung von Vorbehaltsware, an der uns lediglich Miteigentum zusteht, jedoch nur anteilig in Höhe unseres Miteigentumanteils. Der Besteller ist bis auf weiteres widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5.4 Der Besteller wird die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns verwahren, in ordnungsgemäßen Zustand halten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser (Mit-) Eigentum hinweisen, dem Eingriff sofort widersprechen und uns unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter trägt der Besteller, sofern Sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Der Besteller ist verpflichtet, uns Einblick in seine Bücher zu gewähren, soweit dies zur Ausübung unserer Rechte sachdienlich ist.
5.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung unserer Rechte, insbesondere eine Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Besimmungen des Verbrauchskreditgesetzes Anwendung finden.
6. Gewährleistung
6.1 Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel sind zur Einhaltung der Gewährleitungsrechte unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen.
6.2 Beanstandete Liefergegenstände sind zur Überprüfung und gegebenenfalls Mängelbeseitigung frachtfrei und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechendem Umfang versichert an uns einzusenden. Zur Vermeidung von Verlust und Beschädigung ist eine dem Wert des Liefergegenstandes angemessene Versandart zu wählen. Im Falle berechtigter Mängelrüge werden dem Besteller die Transportkosten erstattet.
6.3 Wir sind berechtigt, Mängel nach unserer Wahl durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Sollte eine Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Besteller schriftlich zu setzenden Frist von mindestens 14 Tagen fehlschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen
- wenn der Liefergegenstand ohne unsere schriftliche Einwilligung verändert wird oder seine technischen Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden
- wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder auf gewaltsame Einwirkung beruht.
- wenn der Liefergegenstand nicht durch uns installiert oder eine nicht durch uns vorgenommene Installation schadensursächlich ist
- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung nicht erkennbar den Schutz vor den eingetretenen Schäden bezweckte
6.5 Alle Gewährleistungsansprüche, auch für Mangelfolgeschäden, verjähren in 12 Monaten nach Auslieferung, soweit nicht ein Mangel arglistig verschwiegen wird.
6.6 Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.
7. Abwicklung von Endabnehmer-Garantieansprüchen
Soweit wir gegenüber dem Endabnehmer besondere Garantieverpflichtungen übernehmen gilt:
7.1 Der Besteller ist verpflichtet, dem Endabnehmer des Liefergegenstandes entsprechend unseren Weisungen die Wahrnehmung der Rechte aus der diesem gewährten Herstellergarantie zu ermöglichen. Er ist insbesondere verpflichtet:
- Garantiekarten am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Endabnehmer auszufüllen
- Den beanstandeten Liefergegenstand für uns entgegenzunehmen und zusammen mit der Garantiekarte und einer Bescheinigung, die den Verkauf bestätigt (z.B.: Quittung oder Kassenzettel) auf unsere Kosten an uns einzusenden.
- Im Falle einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung den durch uns reparierten oder ausgetauschten Liefergegenstand wieder entgegenzunehmenund an den Endabnehmer auszuhändigen.
7.2 Werden weitere Zwischenhändler eingeschaltet, hat der Besteller sicherzustellen, daß die Abwicklung von Garantiefällen im vorstehenden Sinn auch durch nachgeschaltete Zwischenhändler gewährleistet ist.
8. Haftung
Soweit eine Schadenersatzhaftung unsererseits in Betracht kommt, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt.
8.1 Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe und leitenden Angestellten sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden.
8.2 Wir haften bei Verletzen wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungshilfen auf Schadenersatz in Höhe des Betrages, der dem entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn entspricht, der bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder hätten kennen müssen als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war.
8.3 Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsabschluß verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Sonstige Schadenersatzansprüche verjähren spätestens 3 Jahre nach Kenntnisnahme des Bestellers von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht.
9. Export durch den Besteller
Der Export von uns gelieferten Liefergegenständen ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen bzw. EG-Außenwirtschaftsrecht, sowie den US-Export-Regulationes, deren Kenntnis dem Besteller obliegt. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind durch den Besteller einzuholen.
10. Schlußbestimmungen
10.1 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
10.2 Erfüllungsort ist München
10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist München, sofern der Besteller Vollkaufmann ist oder einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder Geschäftssitz nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt. Wir sind jedoch berechigt, den Besteller auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
10.5 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen, Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
10.6 Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vetragsverhältnisses durch uns gespeichert.
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